Strafrecht
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Ihnen wird eine Straftat vorgeworfen?
Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren? Haben Sie eine Vorladung zur Vernehmung, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten? Handelt es sich um einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Jugendstrafrecht oder Verkehrsstraftaten, dann sind Sie bei uns gut aufgehoben.
Wie aussichtslos Ihnen Ihre Lage auch erscheinen mag – RA Andreas Fischer hört Ihnen aufmerksam zu und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die richtige Strategie für Ihre Verteidigung.
Als Strafverteidiger beantragen wir für Sie Akteneinsicht, die Sie als Beschuldigter gar nicht erhalten, und besprechen dann im Anschluss mit Ihnen das weitere taktisch kluge Vorgehen. Dann – und erst dann – kann es sinnvoll sein, eine Aussage durch bzw. mit uns zu machen. Vorher ist Schweigen das Gebot.
Häufige Fragen zum Thema Strafrecht
Was ist ein Strafantrag?
Bestimmte Straftaten (zum Beispiel Beleidigung) werden von den Behörden nur verfolgt, wenn der Verletzte (das Opfer der Straftat) ausdrücklich erklärt, dass er die Strafverfolgung wünscht. Diese Erklärung nennt sich Strafantrag. Im Gegensatz zu einer Strafanzeige kann der Strafantrag also nur vom Verletzten (bzw. seinem gesetzlichen Vertreter) gestellt werden. Ein Strafantrag muss schriftlich oder zu Protokoll (das heißt: persönlich vorsprechen) bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder schriftlich bei einer Polizeibehörde erfolgen. Zu beachten ist, dass der Strafantrag vom Verletzten innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Kenntnisnahme von der Tat und dem Täter (gegebenenfalls gegen Unbekannt) zu stellen ist.
Was ist eine Strafanzeige und wo kann ich eine erstatten?
Durch eine Strafanzeige wird den Behörden ein Sachverhalt mitgeteilt, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Sie wird als eine Anregung an die Strafverfolgungsbehörden verstanden zu prüfen, ob Anlass zur Einleitung eines Strafverfahrens besteht. Eine Strafanzeige kann von jedermann erstattet werden, und zwar bei der Staatsanwaltschaft, jeder Polizeidienststelle oder bei den Amtsgerichten. Dies kann telefonisch, mündlich oder schriftlich erfolgen.
Muss/kann ich in der Vernehmung etwas sagen?
Grundsätzlich hat jeder Beschuldigte ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht. Im § 136 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) steht: „Er [also der Beschuldigte] ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“ Aus einer Aussageverweigerung dürfen keine für den Beschuldigten nachteiligen Schlüsse gezogen werden („Der hat etwas zu verbergen“). Ob es allerdings sinnvoll ist, von dem Aussageverweigerungsrecht auch tatsächlich Gebrauch zu machen, kann am besten im Gespräch mit einem Anwalt geklärt werden.
Darf mir die Polizei Blut abnehmen lassen?
Ja. Darüber hinaus darf sie zur Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen einfache körperliche Untersuchungen vornehmen. Der Beschuldigte muss körperliche Untersuchungen dulden, kann aber zu einer aktiven Mitwirkung nicht gezwungen werden. Die Untersuchung kann jedoch auch zwangsweise durchgeführt werden. Mehr als eine Blutentnahme durch einen Arzt zu dulden, etwa nach einer Verkehrskontrolle, kann nicht verlangt werden. So müssen etwa die „Übungen“ anlässlich der Blutprobe zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit nicht durchgeführt werden. Angaben zum „Trinkgenuss“ müssen nicht gemacht werden.
Muss/kann ich in der Vernehmung etwas sagen?
Grundsätzlich hat jeder Beschuldigte ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht. Im § 136 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) steht: „Er [also der Beschuldigte] ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“ Aus einer Aussageverweigerung dürfen keine für den Beschuldigten nachteiligen Schlüsse gezogen zu werden („Der hat etwas zu verbergen“). Ob es allerdings sinnvoll ist, von dem Aussageverweigerungsrecht auch tatsächlich Gebrauch zu machen, kann am besten im Gespräch mit einem Anwalt geklärt werden.
Muss jemand aus meiner Familie als Zeuge gegen mich aussagen?
Nein. Angehörige des Angeklagten haben ein sogenanntes Zeugnisverweigerungsrecht. Angehörige sind zum Beispiel der/die Verlobte, der Ehegatte (auch der geschiedene), die Eltern, Kinder, Geschwister. Die Angehörigen müssen vom Richter auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden und müssen die Weigerung ausdrücklich erklären. Die Zeugnisverweigerung kann sich auf die gesamte Aussage beziehen, aber auch nur auf einen Teil (zum Beispiel einzelne Fragen) und kann noch während der Aussage erklärt werden.
Wovon hängt die Dauer der Freiheitsstrafe ab?
Diese Frage kann nur als Theoriefall und in groben Zügen beantwortet werden. Grundsätzlich ist das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ein Monat und das Höchstmaß (wenn nicht lebenslänglich) 15 Jahre. Zunächst hat jede Tat nach dem Strafgesetzbuch einen sogenannten Strafrahmen. Hier schreibt der Gesetzgeber vor, welche Strafe er mindestens (oder höchstens) für eine bestimmte Tat angemessen findet. Beispiel: § 242 Strafgesetzbuch (Diebstahl) sagt, der Dieb wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Das heißt, der Richter kann eine Strafe von einem Monat bis zu 5 Jahren verhängen. Innerhalb dieses Rahmens setzt er die Strafe nach seinem Ermessen fest. Dabei berücksichtigt er, welche Tatsachen für und gegen den Angeklagten sprechen (etwa Vorstrafen, Motive für die Tat etc.).
Ab wann bin ich denn vorbestraft?
Als Vorstrafen gelten Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten.
Was kommt ins Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis ist eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Grundsätzlich werden im Führungszeugnis Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten eingetragen. Ist im Bundeszentralregister bereits eine Vorstrafe vermerkt oder erfolgte die Verurteilung wegen eines Sexualdelikts, so werden auch geringfügigere Verurteilungen eingetragen.
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